Angelbestimmungen

Angeln am Diemelsee und danach den frischen Fisch zubereiten. Einfach Köstlich. Damit ihr unbeschwert eurem Hobby nachgehen könnt, gibt es hier alle Informationen zum Angelschein, Raubfischangeln, Bootsverleih, zu den Bestimmungen, der Gewässerkarte, dem Ausländerfischereischein und Gastgeber. Viel Spaß beim Angeln!

Angeln am Diemelsee – Bestimmungen

Die Besonderheit am Diemelsee ist die gute Angelmöglichkeit für Uferangler. Unzählige Tier- und Pflanzenarten finden in den Flachwasserzonen und Schilfgürteln im Bereich der beiden Bacheinläufe Itter und Diemel ihren Lebensraum – die ideale Kinderstube für die Fischbrut im Frühjahr.

Um das Gleichgewicht zu wahren gibt es einige Regeln, die es zu beachten gilt. Das dient dem Schutz und sorgt langfristig für gute Fischbestände, was sich ja auch alle wünschen. Petri Heil!

Aktuelle Hessische Fischereiverordnung – HFischV vom 14. April 2023

Aktuelles Hessisches Fischereigesetz – HFischG vom 17. November 2022

© M. Balkow

Aktuelle Angelbestimmungen

Bestimmungen

Es gelten die Vorschriften des Hess. Fischereigesetzes, die Hess. Fischereiverordnung, die Talsperrenverordnung und die Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Diemelsee.

Auskünfte hierzu gibt:

Besondere Bedingungen
  • Fischereinschein und Erlaubnisschein Diemelsee
    Auszug aus § 30 Fischereischein (HFischG)
    (2) Der Fischereischein ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und ist, entsprechend der Form in der er ausgestellt wurde, in Papierform oder digital mit sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den betroffenen Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und den betroffenen Fischereipächterinnen und Fischereipächtern zur Prüfung in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln.
    Auszug aus § 16 Fischereierlaubnisscheine (HFischG)
    (1) Fischereierlaubnisscheine dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, die Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder Jugendliche nach § 29 Abs. 4 sind. § 33 bleibt unberührt…Die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereierlaubnisscheines haben diesen in Papierform oder digital bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den Fischereirechtsinhaberinnen und -inhabern und den Fischereipächterinnen und -pächtern zur Einsichtnahme in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln.
  • Angelzeit
    Der Erlaubnisschein gilt in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Mai von 06:00 bis 24:00 Uhr (Mitternacht) und in der Zeit vom 01. Juni bis 30. September von 05:00 bis 24:00 Uhr (Mitternacht).
  • Nachtangeln
    Für die Zeit vom 01. Juni bis 30. September kann zusätzlich zum Erlaubnisschein ein Nachtangelberechtigungsschein erworben werden, der das Angeln von 00:00 bis 05:00 Uhr in genehmigten Bereichen am Diemelsee vom Ufer aus erlaubt. Darüber hinaus ist das Nachtangeln verboten.
  • Fanggeräte
    Außer 2 Handangeln und einem Senknetz in einer Größe bis 125 cm x 125 cm (zum Fang von Köderfischen) dürfen andere Fanggeräte nicht verwendet werden. Pro Angel ist nur eine Anbiss-Stelle erlaubt.
  • Fangmenge
    Die tägliche Fangmenge von Hecht und Zander ist auf 2 und allen Forellenarten auf höchstens 3 Stück pro Fischart und Tag beschränkt.
Einschränkungen zum Angeln, Bootsangeln und zu der Angelmethode
  • Vom 1. Februar bis einschl. 15. April darf nur vom Ufer und mit der Wurm- oder Teigangel gefischt werden. In diesem Zeitraum ist das Angeln vom Boot aus und die Verwendung von Raubfischangeln, Spinnangeln und der Köderfischsenke verboten.
  • Vom 1. Februar bis zum 31. Mai ist das Schleppangeln vom Boot aus verboten.
  • Lebende Wirbeltiere (Fische) dürfen nicht als Köder zum Fischfang verwendet werden. Es ist verboten Beutefische zu verkaufen oder zu tauschen.
  • Es ist verboten einen Fisch nach dem Fang ohne vernünftigen Grund zurückzusetzen.
    Beachte § 2 (3) HFischV: Fische die einem Fangverbot unterliegen sind umgehend und schonend zurückzusetzen. Muss mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie zu töten und zu vergraben.
  • Fanggeräte dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Markierungsbojen und sonstige Markierungsmittel sind nicht erlaubt.
  • Die Verwendung von Setzkeschern ist gemäß § 10 HFischV erlaubt und ausführlich beschrieben (u.a. Mindestlänge 3,50 m, Ringdurchmesser mindestens 0,5 m, geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen Zusammenfallen und weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auslegen).
  • Im Naturschutzgebiet Diemelsee (Ittereinlauf) ist die Ausübung der Angelfischerei nicht erlaubt.
  • An den ausgewiesenen Hundestränden darf nicht geangelt werden.
  • Es ist verboten von den Brücken, an den Badestränden und der Taucherzone (bei Bade- oder Tauchbetrieb), an den Anlege- und Bootseinsetzstellen und von sonstigen Bauwerken sowie in den Seitenbächen und den gesperrten Wasserflächen zu angeln. Von den Bootsstegen ist beim Angeln ein Abstand von 25 m und von den Fahrgastschiffen von 50 m einzuhalten. Die Schifffahrt und der Bootsverkehr dürfen nicht behindert werden.
  • Es ist verboten auf den Uferstreifen zu lagern, zelten oder Feuer zu unterhalten und Müll abzulagern.
  • Der Diemelsee darf nicht mit Verbrennungsmotoren befahren werden. Das Parken von Kraftfahrzeugen im trockengefallenen Stauraum ist nicht erlaubt.
  • Bei starkem Absinken des Wasserstandes in der Talsperre kann die Angelfischerei vorübergehend gesperrt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Erlaubnisscheingebühr besteht nicht.
  •  
Hinweise für Bootsführer am Diemelsee

Die Diemeltalsperre ist Bundeswasserstraße, als Verkehrsvorschrift gilt auf ihr die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013.

Auszug aus der Talsperrenverordnung (TspV):

  • Verbrennungsmotoren sind nicht zugelassen.
  • Stillliegen über Nacht ist nur an genehmigten Stegen erlaubt. Ausnahme: Muskelbetriebene Fahrzeuge dürfen am Ufer liegen, aber Abstand von 100 m zu Anlegestellen oder Steganlagen einhalten und Sicherung gegen Abtreiben.
  • Wechselnde Wasserstände berücksichtigen.
  • Der abgesperrte Bereich vor der Sperrmauer und der Taucherzone, sowie das abgesperrte Naturschutzgebiet im Itterarm dürfen nicht befahren werden, ebenso die abgegrenzten öffentlichen Badeflächen.

Grundsätzlich müssen alle Fahrzeuge gekennzeichnet sein, auch Stilllieger.

  1. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, Motorboote bis 2,21 KW und Segelboote ohne Motor bis 5,5 m Länge benötigen einen Bootsname (außen) und Name und Anschrift des Eigentümers (außen oder innen) – einzige Ausnahme: Segelsurfbretter.
  2. Alle anderen Kleinfahrzeuge (z.B. Motorboote mit mehr als 2,21 KW und Segelboote über 5,5 m Länge) benötigen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen.
  3. Das amtliche Kennzeichen erhalten Sie unter anderem beim Wasser- und Schifffahrtsamt Weser (www.wsa-weser.wsv.de).
  4. Anbringung von Kennzeichen und Namen wie folgt:
    • von außen beidseitig oder einmal am Heck
    • kontrastreich (hell/dunkel) und dauerhaft
    • Größe der Buchstaben oder Zahlen mindestens 10 cm
    • Lateinische Buchstaben und arabische Ziffern
    • Das Kennzeichen muss jederzeit deutlich sichtbar sein.

Bitte beachten Sie auch die Fahrregeln und die sonstigen Vorschriften der TspV. Die Verordnung kann unter www.elwis.de heruntergeladen werden.

  • Beim Angeln ist das Hessische Fischereigesetz und die Hessische Fischereiverordnung zu beachten.
  • Ferner gilt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Diemelsee und die Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Diemelsee.
  • Das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt Weser erreichen sie unter Tel. 05541 / 952-0, den Außenbezirk Edertal (auch Diemelsee) unter Tel. 05623 / 1205.
  • Wasserschutzpolizeiposten Waldeck, Ederseerandstr. 6, 34513 Waldeck-West, Tel. 05623 / 5437. E-Mail: wsppo-waldeck.hpe@polizei.hessen.de – Internet: www.polizei.hessen.de – © Gerd Paulus – Juni 2018
Hinweise zur Führung der Fangstatistik
  1. Vor Beginn des jeweiligen Angeltages ist das Angeldatum handschriftlich in die Fangstatistik einzutragen.
  2. Alle gefangenen Fische (auch untermassige und geschonte) sind in die Fangstatistik sofort einzutragen.
  3. Wenn der Erlaubnisschein online erworben wurde, kann die Fangstatistik auch online eingetragen werden oder vor Ort bei einer beliebigen Ausgabestelle abgegeben werden.
  4. Wurde der Erlaubnisschein in einer Ausgabestelle erworben, muss die Fangstatistik spätestens 2 Wochen nach dem Fischtag (Ablauf der Lizenz) in einer beliebigen Ausgabestelle zurückgegeben werden.
  5. Die Erteilung einer neuen Fischereilizenz ist gekoppelt an die Übermittlung/Rückgabe der Fangliste.
  6. Sollte die ausgedruckte Fangstatistik nicht ausreichen und Sie haben Fragen zum Angeln am Diemelsee, wenden Sie sich bitte an die Tourist-Information Diemelsee, Tel. 05633 91133.
Hinweise für Kinder/Jugendliche

Jugendfischereischeine dürfen nicht mehr ausgestellt werden. Jugendliche die das 10. Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nun ohne Fischereischein rechtmäßig fischen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • sie üben den Fischfang mit der Handangel unter der Aufsicht einer volljährigen Person, der Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist, aus;
  • sie verfügen über eine eigene Fischereierlaubnis (Jugendlichen ohne Fischereischein darf nun eine Fischereierlaubnis erteilt werden, bisher durften Fischereierlaubnisscheine nur an Fischereischeininhaber ausgegeben werden);
  • die aufsichtführende Person weist das Alter der Jugendlichen auf Verlangen gegenüber den Fischereiaufsehern, dem Personal der Fischereibehörden, den Inhabern des Fischereirechts und den Fischereipächtern durch einen amtl. Lichtbildausweis unmittelbar nach.

Jugendliche, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Hessen haben, müssen eine Fischereiabgabe in Höhe von 3,50 € entrichten. Haben Sie die Abgabe nicht entrichtet, bedeutet das nicht unmittelbar, dass sie nicht fischen dürfen, es ist jedoch eine ordnungswidrige und bußgeldbewehrte Unterlassung. Fischereischeine, die zum eigenständigen Fischen berechtigen, können wie bisher an Personen ab dem 14. Lebensjahr erteilt werden (i.d.R. nur nach dem Bestehen der Fischereiprüfung).

Angelpreise

1-Tagesschein = 14,-€ ohne Nachtangelberechtigung

3-Tagesschein = 18,-€ ohne Nachtangelberechtigung | 34,-€ mit Nachtangelberechtigung

Jahresschein = 110,-€ ohne Nachtangelberechtigung | 199,-€ mit Nachtangelberechtigung

Jugendjahresschein = 61,- € ohne Nachtangelberechtigung | 161,-€ mit Nachtangelberechtigung

Entnahmemaße und Schonzeiten

Entnahme-, Mindestmaße der Fische und Schonzeiten laut Hessischer Fischereiverordnung (HFischV) vom 14. April 2023:

  • Zum Schutz und zur Erhaltung des Zanderbestandes am Diemelsee hat die Gemeinde Diemelsee, als Pächter des Fischereirechtes, die genannte Schonzeit für den Zander festgelegt. Während der Schonzeit gefangene Zander sind zurückzusetzen.
  • Keiner Fangbeschränkung unterliegen: Aland, Brachse (Blei), Bachschmerle, Döbel, Dreist. Stichling, Flussbarsch, Giebel, Güster (Blicke), Gründling, Kaulbarsch, Hasel, Karpfen, Rotauge, Ukelei und Wels.

Erläuterung zum Entnahmemaß: Alle gefangenen Fische, die nicht im Entnahmemaß liegen, dürfen nicht entnommen werden und müssen zurückgesetzt werden.

Grundeln im Diemelsee?

Wir bitten um Ihre Mithilfe!

Wegen der Bedeutung eines eventuellen (Erst-) Nachweises einer hier gebietsfremden, ponto-kaspischen Grundel-Art ist es wichtig, für den Fang von einer Grundel einen Fotobeleg zu haben. Wir bitten Sie, mutmaßliche Fänge von Grundeln mit Fotos zu belegen. Es soll zur eindeutigen Identifizierung die Rücken- und die Bauchseite der Tiere fotografiert werden. Grundeln aus anderen Gewässern dürfen am Diemelsee nicht eingesetzt und zum Angeln benutzt werden und gemäß HFischV bei einem Fang nicht zurückgesetzt werden.

Fotonachweise bitte an info@diemelsee.de senden

FischartEntnahmemaßSchonzeit
Zanderab 50 cm01.02. – 31.05.
Hecht50 – 90 cm01.02. – 15.04.
Aal50 – 70 cm15.09. – 01.03.
Äsche30 – 45 cm01.03. – 15.05.
Atlantische Forelle25 – 60 cm01.10. – 31.03.
Barbe40 – 60 cm01.05. – 30.06.
Karpfen (Wildform)45 – 60 cm15.03. – 31.05.
Nase25 – 40 cm15.03. – 30.04.
Moderlieschen/01.05. – 30.06.
Rotfeder20 – 30 cm15.03. – 31.05.
Schleie25 – 45 cm01.05. – 30.06.

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